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Die Leistungsanforderungen in den Betrieben werden ständig härter.

Immer mehr spielen auch psychische Faktoren bei der Arbeit eine Rolle.

Das Arbeitsschutzrecht umfasst auch psychische Belastungen

Psychische Fehlbelastung schädigt auf Dauer den Organismus.

Die DIN EN ISO 10075 verweist auf entsprechende Gegenmaßnahmen.

Arbeitsschutzgesetz und Bildschirmarbeitsverordnung fordern den Schutz vor psychischen Belastungen.

 

Betriebsräte können dafür sorgen, dass diese bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

 

Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde eine wirksame Möglichkeit geschaffen, um psychische Belastungen in den gesetzlichen Arbeitsschutz einzubeziehen.

So definiert es Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit explizit als Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die vom Arbeitgeber zu treffen sind (§ 2).

 

Ein solches ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis umfasst auch psychische Faktoren.

 

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ebenfalls gemäß Arbeitsschutzgesetz psychische Faktoren zu berücksichtigen (§ 4, § 5). 

Der Arbeitgeber hat z.B. an Bildschirmarbeitsplätzen psychische Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Das sieht auch die Bildschirmarbeitsverordnung (§ 3) vor.

Um wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten, ist nach den Ursachen zu fragen, die zu Stress, psychischer Ermüdung, Monotonie usw. mit den entsprechenden Beeinträchtigungen und Gefährdungen führen. Dazu liegen inzwischen zahlreiche Konzepte und Instrumente (z. B. in Form von Handlungsanleitungen, Fragebögen oder Checklisten) vor.

 

Wer ist zuständig?

Verantwortlich für einen ausreichenden Gesundheitsschutz ist der Unternehmer oder Arbeitgeber. Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sind die Berater für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In großen Betrieben sind Arbeitspsychologen, Personalentwickler und Organisatoren tätig.

 

Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat 

 

Der § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kann für Betriebs- und Personalräte ein Einfallstor für betriebliche Strategien gegen psychische Belastungen am Arbeitsplatz sein. Der Betriebsrat hat nämlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung (BAG-Entscheidung vom 8.6.2004, Aktenzeichen: Az. 1 ABR 13/03 und BAG-Entscheidung vom 15. Januar 2002, AZ: 1 ABR 13/01) und kann darauf drängen, dass psychische Faktoren dabei berücksichtigt werden.

 

Nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (Bundespersonalvertretungsgesetz § 75 Abs. 3 Ziffer 11 und 16) besteht dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn erstens keine abschließende verpflichtende Regelung besteht und wenn zweitens eine gesetzliche Bestimmung, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz vorliegt, die nach den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten konkret umgesetzt werden muss.

 

Sie können auf die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung und mithin den Schutz der Beschäftigten vor psychischen Gefährdungen drängen.

 

Rechtsquellen und Normen / Gesetze und Verordnungen

 

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und

§ 5 Täglicher Arbeitsablauf

 

Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 4 Allgemeine Grundsätze,

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 12 Unterweisung

 

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen

Berufsgenossenschaftliche Information BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

GUV-Information der Unfallkassen GUV-I 8766: Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg

Bundesverband der Unfallkassen, München 2004

GUV-Information der Unfallkassen GUV-I 8628: Psychische Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz - ein Handbuch. Phänomene, Ursachen, Prävention, Bundesverband der Unfallkassen, München 2005

Berufsgenossenschaftliche Information BGI 609: Stress am Arbeitsplatz, Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften, 2003

VBG-Fachinformation BGI 5107: Aktiv Ressourcen nutzen: Vom richtigen Umgang mit Stress. Orientierung, Beispiele, Empfehlungen für Unternehmen. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 2009

 

Normen 

DIN ISO EN 9241: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten (neu: Ergonomie der Mensch-System-Interaktion)

Teil 2: Anforderungen an die Arbeitsaufgaben - Leitsätze.

DIN ISO EN 10075: Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung

Teil 1 Allgemeines und Begriffe

Teil 2 Gestaltungsgrundsätze 

 

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